Leistungen für verheiratete Ehepartner
Ehepartnerleistungen wie Altersrenten basieren auf der Beschäftigungsbilanz des arbeitenden Ehepartners. Wenn Sie behindert werden haben Sie Anspruch auf 50 Prozent der Leistung die auf der Grundlage der Arbeitserfahrung Ihres Ehepartners berechnet wird wenn Sie 62 Jahre oder älter sind. Sie können die Leistung in jedem Alter erhalten wenn Sie behindert sind und ein Kind betreuen das 16 Jahre oder jünger ist. Wenn Sie eine eigene Arbeitserfahrung haben kann es vorteilhafter sein sich gegen Ihre eigenen Arbeitsguthaben zu bewerben. Sie sollten mit einem Berater bei der SSA sprechen um sicherzustellen dass Sie die maximal zulässige Leistung erhalten.
Wenn Sie eine Behinderung haben sollten Sie sofort eine Leistung beantragen. Die Social Security Administration (SSA) räumt ein dass das Antragsverfahren langwierig und schwierig ist und es bis zu sechs Monate dauern kann bis eine Genehmigung vorliegt. Bewerber müssen sechs Monate lang ununterbrochen deaktiviert sein bevor sie Leistungen erhalten. Die SSA fordert Sie daher auf sich zu bewerben sobald Sie behindert werden.
Leistungen für ehemalige Ehepartner
Unter bestimmten Umständen kann ein geschiedener Ehepartner einen Antrag stellen für Invaliditätsleistungen auf der Grundlage der Arbeitserfahrung ihres Ex-Mannes. Sie muss unverheiratet sein mindestens 50 Jahre alt sein und hat keinen Anspruch auf einen höheren Leistungsbetrag der auf ihrer eigenen Arbeitserfahrung oder der eines anderen früheren Ehepartners beruht. Die Ehe muss mindestens zehn Jahre gedauert haben. Die Höhe der Leistung entspricht 50 Prozent der Gesamtsumme die in der Arbeitshistorie des Ehepartners berechnet wurde.
Wenn Sie als geschiedener Ehepartner Leistungen wegen Behinderung oder Pensionierung beziehen hat dies keine Auswirkungen auf die Ehegattenleistungen Der derzeitige Ehegatte Ihres Ex-Mannes.
Leistungen für Witwen und Witwer
Witwen und Witwer haben Anspruch auf Invaliditätsleistungen basierend auf der Arbeitserfahrung des Ehegatten wenn sie innerhalb von sieben Jahren nach dem Tod des Ehegatten behindert werden. Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt des Beginns der Behinderung mindestens 50 Jahre alt und unverheiratet sein.
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