Eine geplatzte Corpus luteum-Zyste gilt in der Regel als Vorerkrankung, wenn sie vor dem Datum des Inkrafttretens einer Versicherungspolice diagnostiziert wurde. Dies bedeutet, dass die Versicherungsgesellschaft möglicherweise nicht für die Kosten der Behandlung einer rupturierten Corpus luteum-Zyste verantwortlich ist, wenn diese bereits vor Inkrafttreten der Police vorhanden war.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jede Versicherungsgesellschaft ihre eigenen Regeln und Vorschriften bezüglich Vorerkrankungen hat. Einige Versicherungsgesellschaften sind möglicherweise nachsichtiger als andere, wenn es um das geht, was sie als Vorerkrankung betrachten. Daher ist es immer am besten, sich bei Ihrer Versicherungsgesellschaft zu erkundigen, ob eine geplatzte Corpus luteum-Zyste als Vorerkrankung im Rahmen Ihrer Police gilt.
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