Abhängig von den spezifischen Umständen und Gesetzen in der jeweiligen Gerichtsbarkeit kann es jedoch bestimmte Ausnahmen von dieser Regel geben. Beispielsweise kann in manchen Fällen ein Zahnarzt berechtigt sein, einem Minderjährigen eine Notfallbehandlung anzubieten, ohne vorher die Eltern oder den Erziehungsberechtigten zu konsultieren, wenn die Gesundheit oder Sicherheit des Minderjährigen gefährdet ist. Es ist immer am besten, sich an einen örtlichen Anwalt oder eine Zahnärztekammer zu wenden, um die aktuellsten und genauesten Informationen zu den Anforderungen für die Einholung der Einwilligung für zahnärztliche Eingriffe bei Minderjährigen zu erhalten.
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