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Wenn Ihre Zahnarztpraxis an der Zweitversicherung eines Patienten teilnimmt, müssen Sie trotzdem etwas abschreiben?

Ja, selbst wenn Ihre Zahnarztpraxis an der Zweitversicherung eines Patienten teilnimmt, müssen Sie möglicherweise dennoch einen Teil der Kosten abschreiben. Dies liegt daran, dass die Zweitversicherung in der Regel nur einen Teil der Gesamtkosten der Zahnbehandlung übernimmt. Der Patient ist für die Zahlung des Restbetrags verantwortlich, der möglicherweise über den üblichen Gebühren Ihrer Praxis liegt. Darüber hinaus haben einige Zweitversicherungen jährliche Höchstbeträge, was bedeutet, dass sie jedes Jahr nur einen bestimmten Betrag an Zahnbehandlungen abdecken. Wenn die Behandlungskosten eines Patienten den Jahreshöchstbetrag überschreiten, muss er die gesamte Differenz bezahlen.

Es gibt ein paar Dinge, die Sie tun können, um den Betrag, den Sie abschreiben müssen, zu minimieren:

* Überprüfen Sie vor Beginn der Behandlung die Versicherungsleistungen des Patienten. Dadurch können Sie sicherstellen, dass der Patient Anspruch auf Versicherungsschutz hat und dass Sie sich etwaiger jährlicher Höchstbeträge oder anderer Einschränkungen bewusst sind.

* Genehmigen Sie vorab alle Behandlungen, bei denen erwartet wird, dass sie die jährliche Höchstmenge des Patienten überschreiten. Dies wird Ihnen helfen, spätere Überraschungen zu vermeiden.

* Erheben Sie vor Beginn der Behandlung eine Anzahlung vom Patienten. So stellen Sie sicher, dass Ihnen zumindest ein Teil der Behandlungskosten erstattet wird, auch wenn die Krankenkasse des Patienten nicht den vollen Betrag übernimmt.

* Schreiben Sie alle Gebühren ab, die der Patient nicht bezahlen kann. Das mag wie ein Verlust erscheinen, aber es ist besser, als überhaupt kein Geld zu bekommen.

Wenn Sie diese Tipps befolgen, können Sie dazu beitragen, den Betrag, den Sie abschreiben müssen, zu minimieren und sicherzustellen, dass Ihre Zahnarztpraxis für ihre Leistungen entschädigt wird.

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