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Kann Ihr Zahnarzt Ihnen das volle Honorar anstelle des vertraglich vereinbarten Honorars in Rechnung stellen, nachdem die Leistungen für ein Jahr ausgeschöpft sind?

In den meisten Fällen sind Zahnärzte gesetzlich verpflichtet, ihren Patienten die mit ihrer Krankenkasse vereinbarten Tarife in Rechnung zu stellen. Dies bedeutet, dass der Zahnarzt selbst dann, wenn ein Patient seine jährlichen Leistungen ausgeschöpft hat, nur den vertraglich vereinbarten Betrag für erbrachte Zusatzleistungen in Rechnung stellen kann. Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel.

1) Wenn der Patient nicht versichert ist, kann der Zahnarzt für seine Leistungen ein beliebiges Honorar verlangen.

2) Wenn der Patient eine Mitversicherung oder Zuzahlung hat, kann der Zahnarzt den vertraglich vereinbarten Betrag zuzüglich der Mitversicherung oder Zuzahlung in Rechnung stellen.

3) Wenn der Patient für bestimmte Leistungen sein Jahresmaximum erreicht hat, kann der Zahnarzt für diese Leistungen möglicherweise eine höhere Gebühr verlangen.

Es ist wichtig, dass Sie sich vor einer zahnärztlichen Behandlung bei Ihrem Zahnarzt und Ihrer Versicherungsgesellschaft erkundigen, um sicherzustellen, dass Sie sich der Kosten bewusst sind, die auf Sie zukommen.

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