Laut SSA kann eine Person, die sich einem vollständigen Kniegelenkersatz unterzogen hat, als behindert gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllt, darunter:
1. Unfähigkeit, grundlegende arbeitsbezogene Aktivitäten auszuführen:Die Person muss über einen längeren Zeitraum nicht in der Lage sein, grundlegende arbeitsbezogene Aktivitäten wie Gehen, Stehen oder Heben auszuführen.
2. Eingeschränkter Bewegungsumfang:Der Bewegungsumfang des betroffenen Knies muss eingeschränkt sein, was seine Fähigkeit, alltägliche Aufgaben auszuführen, erheblich einschränkt.
3. Schmerzen und Schwellungen:Die Person muss unter anhaltenden Schmerzen und Schwellungen im betroffenen Knie leiden, die durch Medikamente oder andere Behandlungen nicht ausreichend kontrolliert werden können.
4. Schwierigkeiten beim Gehen:Die Person muss Schwierigkeiten beim Gehen oder Gehen haben, selbst wenn sie Hilfsmittel wie einen Stock oder eine Gehhilfe verwendet.
Wenn die Person diese Kriterien erfüllt und ihr Zustand voraussichtlich mindestens 12 Monate anhält oder zum Tod führt, kann sie als behindert gelten und Anspruch auf Invaliditätsleistungen der Sozialversicherung haben.
Der Invaliditätsprozentsatz für einen vollständigen Kniegelenkersatz kann zwischen 10 % und 100 % variieren, abhängig von der Schwere der Erkrankung des Einzelnen und seinen Auswirkungen auf seine Fähigkeit, zu arbeiten und alltäglichen Aktivitäten nachzugehen. Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell beurteilt wird und die SSA bei der Bestimmung des Prozentsatzes der Behinderung möglicherweise zusätzliche Faktoren wie das Alter, den Beruf und die Krankengeschichte der Person berücksichtigt.
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