Um einen Arbeitnehmerentschädigungsanspruch wegen Karpaltunnelsyndrom geltend zu machen, muss der verletzte Arbeitnehmer Folgendes nachweisen:
- Das Karpaltunnelsyndrom wurde durch die Arbeit verursacht oder verschlimmert.
- Zu den Arbeitsaufgaben gehörten sich wiederholende oder kraftvolle Hand- oder Handgelenksbewegungen, die den Arbeitnehmer einem Risiko für ein Karpaltunnelsyndrom aussetzen.
In Fällen, in denen ein bereits bestehendes Karpaltunnelsyndrom vorliegt, hat der Arbeitnehmer möglicherweise dennoch Anspruch auf Leistungen, wenn er nachweisen kann, dass die Arbeitstätigkeit seinen Zustand erheblich verschlimmert oder beschleunigt hat. Der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerunfallversicherung können jedoch argumentieren, dass die Vorerkrankung die Hauptursache für die Symptome des Arbeitnehmers war und dass die arbeitsbedingten Aktivitäten nicht wesentlich zu der Erkrankung beigetragen haben.
Die Feststellung, ob Arbeitnehmerentschädigungsleistungen für ein bereits bestehendes Karpaltunnelsyndrom verfügbar sind, ist oft eine komplexe und faktenspezifische Angelegenheit. Es ist wichtig, einen erfahrenen Anwalt für Arbeitnehmerentschädigung zu konsultieren, um die spezifischen Anforderungen und Einschränkungen zu ermitteln, die in Ihrem Rechtsgebiet gelten.
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