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Würde eine Krebsdiagnose als Behinderung für den Anspruch auf eine Unterbringung gemäß Abschnitt 8 gelten?

Krebs allein qualifiziert eine Person nicht automatisch für eine Unterbringung gemäß Abschnitt 8. Allerdings können körperliche und kognitive Beeinträchtigungen, die aus der Krebsbehandlung oder dem Fortschreiten der Krankheit resultieren, bei der Bestimmung der Eignung berücksichtigt werden. Um Anspruch auf Wohnraum gemäß Abschnitt 8 aufgrund einer Behinderung zu haben, muss ein Antragsteller die Definition des Ministeriums für Wohnungsbau und Stadtentwicklung (HUD) für eine Behinderung gemäß dem Code of Federal Regulations (CFR) erfüllen.

Gemäß CFR Titel 24, Teil 5 Unterabschnitt L, Abschnitt 582.106:

Familie mit Behinderung:Eine Familie, deren Haushaltsvorstand, Ehegatte oder minderjähriges Kind eine Person mit Behinderung ist. Eine Person mit Behinderung ist definiert als eine Person, die:

A. Hat eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die:(1) voraussichtlich zum Tod führt oder die andauert oder voraussichtlich über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 12 Monaten andauern wird; und (2) die Fähigkeit der Person, eine oder mehrere wichtige Lebensaktivitäten auszuführen, erheblich beeinträchtigt; oder

B. Hat eine Aufzeichnung einer solchen Beeinträchtigung; oder

C. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Beeinträchtigung vorliegt.

Für Antragsteller ist es wichtig, Unterlagen und medizinische Nachweise vorzulegen, die den Anspruch auf Invalidität belegen. Dazu können Krankenakten, ärztliche Atteste oder andere relevante Unterlagen gehören, aus denen Art, Schwere und Dauer der Beeinträchtigung sowie deren Auswirkungen auf wichtige Lebensaktivitäten wie Selbstpflege, Mobilität, Lernen oder Arbeiten hervorgehen.

Wenn der Behinderungsstatus eines Antragstellers unklar ist, kann das HUD eine Beurteilung durch einen unabhängigen Arzt verlangen, um festzustellen, ob die Person die Behinderungskriterien erfüllt. Die endgültige Entscheidung über die Förderfähigkeit liegt bei der örtlichen öffentlichen Wohnungsbaubehörde (PHA), die das Abschnitt-8-Programm verwaltet.

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