- Krankenakten: Medizinische Unterlagen, einschließlich Patientenakten, Testergebnissen und Behandlungsplänen, müssen mindestens 10 Jahre nach dem letzten Besuch des Patienten oder seinem Tod, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, aufbewahrt werden.
- Röntgenaufnahmen und andere diagnostische Bilder: Röntgenaufnahmen, CT-Scans, MRT-Scans und andere diagnostische Bilder müssen mindestens fünf Jahre nach dem letzten Besuch des Patienten oder nach seinem Tod, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, aufbewahrt werden.
- Psychiatrische Unterlagen: Psychiatrische Aufzeichnungen, einschließlich Aufzeichnungen von Therapiesitzungen und psychologischen Untersuchungen, müssen mindestens sieben Jahre lang nach dem letzten Besuch des Patienten oder nach seinem Tod, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, aufbewahrt werden.
- Zahnärztliche Unterlagen: Zahnärztliche Unterlagen, einschließlich Krankenakten, Röntgenaufnahmen und Behandlungspläne, müssen mindestens sieben Jahre lang nach dem letzten Besuch des Patienten oder nach seinem Tod, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, aufbewahrt werden.
- Aufzeichnungen verstorbener Patienten: Krankenakten verstorbener Patienten müssen mindestens 10 Jahre nach dem Tod des Patienten aufbewahrt werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass es sich lediglich um die Mindestaufbewahrungsfristen handelt. Medizinische Einrichtungen können sich je nach ihren Richtlinien und Verfahren dafür entscheiden, Aufzeichnungen für einen längeren Zeitraum aufzubewahren.
Zusätzlich zu den staatlichen Anforderungen kann es auch bundesstaatliche Vorschriften geben, die die Aufbewahrung bestimmter medizinischer Unterlagen vorschreiben. Beispielsweise schreibt der Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA) vor, dass versicherte Einrichtungen die Krankenakten ihrer Patienten mindestens sechs Jahre lang nach dem Datum der letzten Behandlung oder Begegnung oder länger aufbewahren müssen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
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