Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Wenn Sie beispielsweise über einen selbstversicherten Arbeitgeberplan versichert sind, können für die Geltendmachung andere Fristen gelten. Darüber hinaus gestatten Ihnen einige Versicherungsgesellschaften möglicherweise, Ansprüche bis zu 120 Tage nach dem Datum der Leistungserbringung einzureichen, wenn Sie eine angemessene Erklärung für die Verzögerung vorlegen.
Wenn Sie Fragen zu Ihrem Versicherungsanspruch haben, ist es wichtig, dass Sie sich direkt an Ihre Versicherungsgesellschaft wenden.
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