Andererseits bezieht sich die Sorgfaltspflicht auf die gesetzliche Fürsorgepflicht, die Einzelpersonen und Organisationen dazu verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schaden zu schützen. Diese Fürsorgepflicht erstreckt sich auf ein breites Spektrum von Situationen, beispielsweise am Arbeitsplatz, im öffentlichen Raum, in Bildungseinrichtungen und im Gesundheitswesen. Die konkreten Anforderungen der Fürsorgepflicht können je nach den Umständen unterschiedlich sein, beinhalten aber im Allgemeinen das Treffen angemessener Vorkehrungen, um vorhersehbaren Schaden für andere abzuwenden.
Im Rahmen des Kinderschutzes erfordert die Pflicht zur Fürsorge von Fachleuten und Organisationen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Kinder vor Schaden zu schützen, einschließlich der Meldung vermuteter Fälle von Missbrauch oder Vernachlässigung. Das bedeutet, dass Fachleute und Organisationen auch dann die Pflicht haben, Verdachtsfälle von Missbrauch oder Vernachlässigung den zuständigen Behörden zu melden, wenn gesetzliche Meldepflichten nicht gelten.
Zusammenfassend bezieht sich die Meldepflicht auf die gesetzliche Verpflichtung, mutmaßliche Fälle von Missbrauch oder Vernachlässigung den Behörden zu melden, während sich die Pflicht zur Sorgfaltspflicht auf die umfassendere gesetzliche Pflicht bezieht, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um andere vor Schaden zu schützen, wozu auch die Meldung von Verdachtsfällen gehören kann von Missbrauch oder Vernachlässigung.
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