Ja, das „No Surprises Act“ schreibt den meisten Gruppenkrankenversicherungen und Krankenversicherungsausstellern Folgendes vor:Informieren Sie Teilnehmer, Teilnehmer und Begünstigte (1) zum Zeitpunkt der Planung von Nicht-Notfalldiensten darüber, ob es sich bei der Einrichtung oder dem Anbieter um einen netzinternen Anbieter handelt und ( 2) vor der Erbringung dieser Leistungen über eine etwaige Kostenbeteiligung informieren.