Der überlebende Ehegatte ist gesetzlich verpflichtet, für die medizinischen Kosten des verstorbenen Ehegatten aufzukommen. Dazu gehören alle unbezahlten Arztrechnungen vor dem Tod des Ehepartners sowie alle Arztrechnungen, die nach dem Tod des Ehepartners entstanden sind.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel. Beispielsweise ist der überlebende Ehegatte möglicherweise nicht für die Arztrechnungen des verstorbenen Ehegatten verantwortlich, wenn der Ehegatte über eine Lebensversicherung verfügte, die die medizinischen Kosten abdeckt. Darüber hinaus ist der überlebende Ehegatte möglicherweise nicht für die Arztrechnungen des verstorbenen Ehegatten verantwortlich, wenn der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes vom verstorbenen Ehegatten getrennt oder geschieden war.
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