Die Antwort auf diese Frage variiert je nach Gerichtsbarkeit und kann auch von den spezifischen Umständen der Reha-Erfahrung des Einzelnen abhängen. In manchen Gerichtsbarkeiten muss eine Person, die bereits eine Reha absolviert hat, nicht zwangsläufig von der Tätigkeit als Rettungssanitäter ausgeschlossen werden, solange sie alle anderen Anforderungen erfüllt und für die Stelle als geeignet erachtet wird. In anderen Rechtsordnungen kann jedoch eine Reha-Vorgeschichte als Disqualifikation gewertet werden, insbesondere für Positionen, die die medizinische Notfallversorgung oder den Patiententransport betreffen. Es ist wichtig, die spezifischen Vorschriften in Ihrer Gerichtsbarkeit zu prüfen und sich mit der zuständigen Lizenzierungsbehörde zu beraten, um die Zulassungskriterien für die Ausbildung zum Rettungssanitäter festzulegen.