Nein. Nach dem deutschen Heilpraktikergesetz (HP-Gesetz (1939)) dürfen nur approbierte Ärzte mit einer Zusatzausbildung in Homöopathie gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG kann in Deutschland Homöopathie praktizieren. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 656-stündige theoretische und praktische Ausbildung an einer von 56 anerkannten Heilpraktikerschulen mit Abschlussprüfung durch das Bundesgesundheitsamt. Inhaber eines ausländischen Abschlusses müssen einen Gleichwertigkeitstest absolvieren, bevor sie in bestimmten eingeschränkten Bereichen wie Geburtshilfe praktizieren können